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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.05.2004
Aktenzeichen: 28 AR 73/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 | |
ZPO § 91a |
KAMMERGERICHT Beschluss
Geschäftsnummer: 28 AR 73/02
In dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren
hat der 28. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vizepräsidenten des Kammergerichts Dr. Pickel, die Richterin am Kammergericht Gerlach und dem Richter am Landgericht Dr. Vossler am 13. Mai 2004 beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren über die Bestimmung der Zuständigkeit ist erledigt.
Die Kosten des Bestimmungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Bestimmungsverfahrens wird auf 2.343,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts war gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO statthaft. Er hätte auch zur Bestimmung eines zuständigen Gerichts durch den Senat geführt, wenn nicht zuvor der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt hätte. Zwar liegt eine Streitgenossenschaft im engeren Sinne nicht vor, da der Antragsteller zu 1. mit der beabsichtigten Klage Ansprüche gegen den Beklagten zu 2. und der Kläger zu 2. Ansprüche gegen den Beklagten zu 1. geltend gemacht hatte. Im Hinblick darauf, dass die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO der prozessökonomischen Gestaltung von Verfahren dient, ist indessen der Begriff der Streitgenossenschaft im weiten Sinne zu verstehen. Sie kann ausnahmsweise auch dann angenommen werden, wenn - wie hier - zwar gegen die einzelnen Antragsgegner unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht werden, diese jedoch im Wesentlichen auf demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund (hier Kaufvertrag über Gesellschaftsanteile) beruhen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 91 a ZPO. Hierbei ist zu berücksichtigen: Wäre das erledigende Ereignis nicht eingetreten, also dem Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit stattgegeben worden, hätte der Beschluss des Senats nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine Kostenentscheidung enthalten. Denn das Bestimmungsverfahren ist kein kontradiktorisches Verfahren im Sinne von §§ 308, 91 ZPO. Wird dem Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit stattgegeben, gibt es mithin - anders als bei der Zurückweisung des Antrags - keine unterliegende Partei. Dem widerspräche es, im Fall der Erledigung des Verfahrens einer Partei die Kosten der anderen Seite aufzuerlegen. Es kommt hinzu, dass jedenfalls im Regelfall das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO weder Gerichtskosten noch zusätzliche Rechtsanwaltsgebühren auslöst (vgl. § 37 Nr. 3 BRAGO).
Die Wertfestsetzung wird gemäß § 3 ZPO in Höhe von ca. 10 % der in dem Erkenntnisverfahren geltend gemachten Klageforderung festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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